SATZUNG
§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der am 25.02.2008 gegründete Verein führt ab dem 05.04.2016 die Bezeichnung
"Förderverein der Linden - Grundschule Weroth" und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist 56414 Weroth. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist,
a.) die Grundschule Weroth bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
b.) Schülern dieser Schule im Bedarfsfalle eine soziale Unterstützung zu gewähren,
c.) die Beziehung zwischen Schule, Elternhaus und Bevölkerung zu pflegen.
d.) Veranstaltungen sozialer und kultureller Art in Absprache und
Zusammenarbeit mit der Grundschule Weroth zu initiieren und zu fördern.
e.) Kosten des Schullebens zu übernehmen, für die der SchuIträger nicht zuständig ist;
f.) die Mithilfe bei der Öffentlichkeitsarbeit der Schule;
g.) die Unterstützung außerschulischer Betreuung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3
Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische
Personen sein. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Sie
kann jederzeit erfolgen. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen
ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
3. Mit dem Beginn der Mitgliedschaft kann, falls gewünscht, auch gleichzeitig deren
Ende bestimmt werden, so dass die schriftliche Austrittserklärung nach § 3,6 entfällt.
4. Es wird für aktive und fördernde Mitglieder ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der
Mitgliederversammlung festgesetzt wird, und der jeweils zum 01.10. eines
Kalenderjahres fällig wird.
5. Während der Grundschulzeit besteht für die Eltern eines Kindes die so genannte aktive
Mitgliedschaft, die nach der Grundschulzeit in eine so genannte fördernde
Mitgliedschaft übergeht.
6. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem
Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des
laufenden Geschäftsjahres.
7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen
werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder
wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt wurden. Gegen diesen
Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
8. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch steht ihm
kein Anspruch auf Auseinandersetzung zu.
§4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§5
Mitgliederversammlung
1.
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.
Sie tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen. Zeitpunkt und Ort
werden den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens eine Woche vor dem
Versammlungstermin im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod
bekannt gegeben.
Die Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter beurkundet.
2. Auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.
2.
Gegenstand der Mitgliederversammlung muss sein:
a.) Bericht des Vorsitzenden
b.) Bericht des Schatzmeisters
c.) Bericht der Kassenprüfer
d.) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes
e.) Wahl des Vorstandes
f.) Wahl der zwei Kassenprüfer
3. Über Anträge, die nicht Gegenstand einer vorliegenden Tagesordnung waren, kann nur
beraten oder abgestimmt werden, wenn die Versammlung vorher mit Zweidrittel-Mehrheit
die Aufnahme in die Tagesordnung beschlossen hat.
4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt
a.) in Angelegenheiten, die das Mitglied oder einen seiner Angehörigen (§52 StPO) betreffen,
b.) wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist,
c.) wenn es seinen Austritt erklärt hat.
Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
5. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden
Mitglieder. Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller
Mitglieder zu beschließen. Kommt die Mehrheit nach ordnungsgemäßer Einladung
nicht zustande, ist erneut einzuladen unter besonderem Hinweis auf die
Tagesordnungspunkte. Erst dann kann der Verein mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder über die Auflösung entscheiden.
6. Sonstige Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom
Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.
8. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden.
§6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) zwei Beisitzern
e) Schulleiter/Schulleiterin
f) Schulelternbeiratsvorsitzender/Schulelternbeiratsvorsitzende.
2. Aus den Mitgliedern des Vorstandes wird ein Schriftführer gewählt. Der/Die
Schulleiter/in und die/der Schulelternbeiratsvorsitzende(r) gehören kraft ihres Amtes dem
Vorstand an.
3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch die
Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.
4. Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte gemäß den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung.
5. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der eingegangenen Gelder unter
Berücksichtigung der Vorschläge des Schulleiters / der Schulleiterin und des
Schulelternbeirates nach Maßgabe des Vereinszwecks und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können
auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.
7. Der erste Vorsitzender, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei beider
Verhinderung der Schatzmeister, leitet die Mitgliederversammlung.
8. Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er zieht
Beiträge ein, er leistet Zahlungen bis zur Höhe von EUR 100, - auf schriftliche
Anweisung des ersten, im Verhinderungsfalle des zweiten Vorsitzenden. Ãœber
Zahlung in Höhe von mehr als EUR 100,- verfügt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
9. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, jeder für sich allein, vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils Vorstand im Sinne des §26
BGB. Im Innenverhältnis zum Verein darf der zweite Vorsitzende nur bei
Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder in seinem Auftrag tätig werden.
§7
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an
die Grundschule Weroth mit der Auflage das Vereinsvermögen entsprechend dem
Satzungszweck zu verwenden.
Weroth, den 05.04.2016