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SATZUNG

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der am 25.02.2008 gegründete Verein führt ab dem 05.04.2016 die Bezeichnung
"Förderverein der Linden - Grundschule Weroth" und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen.

Der Sitz des Vereins ist 56414 Weroth. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2

Zweck des Vereins


1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne

   des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Zweck des Vereins ist,


a.) die Grundschule Weroth bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

b.) Schülern dieser Schule im Bedarfsfalle eine soziale Unterstützung zu gewähren,

c.) die Beziehung zwischen Schule, Elternhaus und Bevölkerung zu pflegen.

d.) Veranstaltungen sozialer und kultureller Art in Absprache und

      Zusammenarbeit mit der Grundschule Weroth zu initiieren und zu fördern.

e.) Kosten des Schullebens zu übernehmen, für die der SchuIträger nicht zuständig ist;

f.) die Mithilfe bei der Öffentlichkeitsarbeit der Schule;

g.) die Unterstützung außerschulischer Betreuung.


2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

   durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§3

Mitgliedschaft


1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab 18 Jahren und juristische

    Personen sein. Juristische Personen können nur fördernde Mitglieder werden.


2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Sie

    kann jederzeit erfolgen. Ãœber die Aufnahme entscheidet der Vorstand, gegen dessen

    ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.


3. Mit dem Beginn der Mitgliedschaft kann, falls gewünscht, auch gleichzeitig deren

    Ende bestimmt werden, so dass die schriftliche Austrittserklärung nach § 3,6 entfällt.


4. Es wird für aktive und fördernde Mitglieder ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der

    Mitgliederversammlung festgesetzt wird, und der jeweils zum 01.10. eines

    Kalenderjahres fällig wird.


5. Während der Grundschulzeit besteht für die Eltern eines Kindes die so genannte aktive

   Mitgliedschaft, die nach der Grundschulzeit in eine so genannte fördernde

   Mitgliedschaft übergeht.


6. Die Mitgliedschaft erlischt durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem

    Vorstand, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende des

    laufenden Geschäftsjahres.


7. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen

    werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder

    wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt wurden. Gegen diesen

    Beschluss des Vorstandes kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.


8. Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch steht ihm

    kein Anspruch auf Auseinandersetzung zu.


§4

Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§5

Mitgliederversammlung

1.

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins.

   Sie tritt mindestens einmal in zwei Jahren zusammen. Zeitpunkt und Ort

   werden den Mitgliedern durch den Vorstand mindestens eine Woche vor dem

   Versammlungstermin im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Wallmerod

   bekannt gegeben.

   Die Beschlüsse werden durch den Vorsitzenden und den Stellvertreter beurkundet.


2. Auf Antrag von mindestens zwanzig Prozent der Mitglieder muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden.

2.

Gegenstand der Mitgliederversammlung muss sein:

a.) Bericht des Vorsitzenden

b.) Bericht des Schatzmeisters

c.) Bericht der Kassenprüfer

d.) Beschluss über die Entlastung des Vorstandes

e.) Wahl des Vorstandes

f.) Wahl der zwei Kassenprüfer


3. Über Anträge, die nicht Gegenstand einer vorliegenden Tagesordnung waren, kann nur

   beraten oder abgestimmt werden, wenn die Versammlung vorher mit Zweidrittel-Mehrheit

   die Aufnahme in die Tagesordnung beschlossen hat.


4. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt

a.) in Angelegenheiten, die das Mitglied oder einen seiner Angehörigen (§52 StPO) betreffen,

b.) wenn es mit der Zahlung seiner Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist,

c.) wenn es seinen Austritt erklärt hat.

Vertretung bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.


5. Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden

    Mitglieder. Die Auflösung des Vereins ist nur mit einer Mehrheit von drei Viertel aller

    Mitglieder zu beschließen. Kommt die Mehrheit nach ordnungsgemäßer Einladung

    nicht zustande, ist erneut einzuladen unter besonderem Hinweis auf die

    Tagesordnungspunkte. Erst dann kann der Verein mit einfacher Mehrheit der

    erschienenen Mitglieder über die Auflösung entscheiden.


6. Sonstige Beschlüsse fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der

   erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.


7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom

   Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen.


8. Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse bilden.


§6

Der Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus:

a) dem ersten Vorsitzenden

b) dem zweiten Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) zwei Beisitzern

e) Schulleiter/Schulleiterin

f) Schulelternbeiratsvorsitzender/Schulelternbeiratsvorsitzende.


2. Aus den Mitgliedern des Vorstandes wird ein Schriftführer gewählt. Der/Die

    Schulleiter/in und die/der Schulelternbeiratsvorsitzende(r) gehören kraft ihres Amtes dem
    Vorstand an.


3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren durch die

    Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.


4. Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte gemäß den Beschlüssen der
    Mitgliederversammlung.


5. Der Vorstand beschließt über die Verwendung der eingegangenen Gelder unter

    Berücksichtigung der Vorschläge des Schulleiters / der Schulleiterin und des

    Schulelternbeirates nach Maßgabe des Vereinszwecks und der Beschlüsse der
    Mitgliederversammlung.


6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlüsse können

    auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden.


7. Der erste Vorsitzender, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei beider
    Verhinderung der Schatzmeister, leitet die Mitgliederversammlung.


8. Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er zieht

    Beiträge ein, er leistet Zahlungen bis zur Höhe von EUR 100, - auf schriftliche

    Anweisung des ersten, im Verhinderungsfalle des zweiten Vorsitzenden. Ãœber

    Zahlung in Höhe von mehr als EUR 100,- verfügt der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


9. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, jeder für sich allein, vertreten den

    Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils Vorstand im Sinne des §26

    BGB. Im Innenverhältnis zum Verein darf der zweite Vorsitzende nur bei

    Verhinderung des ersten Vorsitzenden oder in seinem Auftrag tätig werden.


§7

Auflösung


Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen an

die Grundschule Weroth mit der Auflage das Vereinsvermögen entsprechend dem

Satzungszweck zu verwenden.


Weroth, den 05.04.2016

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